Verfehlung des Zuständigkeitsbereichs der Polizei im Barnim
Jeder Bürger, der in diesen Tagen im Barnim einen „Märkischen Sonntag“ ins Haus bekommt, muß wohl das Gefühl haben, dass die Polizei, bei der Bekämpfung von Straftaten, ihr Hauptaugenmerk auf die Bekämpfung von so genannten „rechtextremen Gruppierungen“, richtet.
So, oder so ähnlich ließ es der Schutzbereichsleiter Willuda gegenüber Innenminister Speer verlautbaren. Nun könnte man Herrn Willuda hier schon eine Verfehlung des Zuständigkeitsbereichs seiner Behörde bescheinigen. Diese Äußerung kommt schon einer Rechtwidrigkeit, ja sogar einer Verfassungswidrigkeit nahe.
Die Polizei hat in ihrem Aufgabenbereich die Bekämpfung von Straftaten vorzunehmen. Seit wann, Herr Willuda ist, wie Sie es so schön sagen, ein „Rechtextremist“ gleich ein Straftäter? Daß es grundgesetzwidrig ist, sagt schon Art. 1 GG deutlich aus. Darüber hinaus steht in keinem der Strafgesetzbücher ein Wort davon, dass „Rechtsextremist“ sein, ein Straftatbestand darstelle. Vielleicht sollte dieser Schutzbereichsleiter nochmals, zur Auffrischung, die Verwaltungsakademie besuchen.
Man hätte wohl noch ein wenig mehr Verständnis, dafür gehabt, wenn Herr Willuda erwähnen würde, dass er gegen „rechtsextremistische“ Straftäter vorgehen möchte. Es ist schon bezeichnend für unser Land, dass die Bekämpfung „rechtextremer Gruppierungen“ an erster Stelle, vor allen wirklichen Straftaten durch Herrn Willuda benannt wird.
Andere Straftaten, wie Sexualstraftaten, Drogenmissbrauch und Körperverletzungen bleiben in der Unterredung mit dem Innenminister offenbar unbeachtet. Im Allgemeinen kommen diese Äußerungen einer politischen Verfolgung gleich. Genauso rechtswidrig ist die Aussage, daß in zwei genannten Gebieten im Barnim keine, nach dem Wortlaut von Herrn Willuda, „rechtsextreme Skinheadkonzerte“ mehr stattfinden sollen. Nach deutschem Recht dürfen keine Konzerte oder Veranstaltung verhindert werden bevor es, auf diesen, nicht zu Straftaten gekommen ist. Eine Veranstaltung darf erst verboten werden, wenn bereits ein Gefahreneintritt erfolgt ist oder der konkrete Verdacht für eine Gefahr besteht und darüber hinaus von dem Veranstaltungsleiter ausgeht.
Ein Konzert als rechtsextrem einzustufen, stellt noch lange keine konkrete Gefahr dar. Das wäre genauso, als würde man vorbeugend Gemeinde- oder Stadtfeste verbieten, nur weil auf diesen besoffene Schläger auftauchen könnten, was ja bei solchen Anlässen oftmals nicht unüblich ist. Und weil wir die, von Herrn Willuda angekündigte Rechtswidrigkeit erkannt haben, wird er sich zukünftig über eine weitere Klageflut freuen dürfen. Einige Klagen diesbezüglich, sind schon bei den zuständigen Gerichten eingegangen. Denn Eines sei diesem ehrgeizigen „Kämpfer gegen rechts“ schon jetzt mitgeteilt, wir werden nicht länger kampflos zusehen, wie das Recht von karrieregeilen „Gutmenschen“ weiter mit Füßen getreten wird. Und wir werden sehen, Herr Willuda, ob es im Barnim, nach Ihrem Terminus, „rechtsextreme Skinheadkonzerte“ geben wird.